Corona-Verdacht am Arbeitsplatz

Bei einem Mitarbeitenden besteht Verdacht auf Corona. Und nun? Alle nach Hause schicken oder gar den Betrieb dicht machen? Eines sollten Sie nicht tun: Den Vorfall gegenüber den Behörden vertuschen!

Marion Lucassen* aus dem Marketing-Team hustet verdächtig oft. Sie klagt zudem über Kopfschmerzen und fühlt sich fiebrig. In diesem Fallist die Sache relativ eindeutig: Schon unter normalen Umständen sollten Sie als Chef die Mitarbeiterin unverzüglich nach Hause schicken. Etwas kompliziertes ist es bei ihrem Kollegen Peter Zündorff*: Er zeigt keine Symptome, erhält aber einen Anruf seiner Partnerin, die ihm mitteilt, dass sie gerade positiv auf Covid-19 getestet worden ist. Peter ist doppelt geimpft und ein Schnelltest vor Arbeitsbeginn ist negativ ausgefallen. Trotzdem: In beiden Fällen müssen Sie jetzt schnell und entschlossen handeln, um Schlimmeres zu verhindern.

Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Als erstes schicken Sie die betroffenen Mitarbeitenden nach Hause mit der Vorgabe, den Hausarzt zu informieren. Bis zum Testergebnis bleiben sie vorsorglich daheim in Quarantäne. Außerdem sollten die Arbeitsplätze sowohl der Betroffenen als auch der Kolleg:innen, mit denen sie Kontakt hatten, gründlich gereinigt werden und die Räume bei voll geöffnetem Fenster gelüftet werden. Notieren Sie die Namen aller Kontaktpersonen. Bei positivem Testergebnis meldet sich das zuständige Gesundheitsamt und informiert Sie über weitere Maßnahmen.

Für die behördliche Quarantäne-Zeit erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem IfSG (§ 56 IfSG). Sie sollten mit den Mitarbeitenden eine möglichst einvernehmliche Regelung in Bezug auf Lohnfortzahlung, Urlaub und Homeoffice treffen.

Schließlich müssen Sie Maßnahmen zum Schutz aller übrigen Mitarbeitenden treffen, besonders wenn es viele interne Kontaktpersonen gibt. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob im schlimmsten Fall der Betrieb geschlossen wird und ob alle Mitarbeitenden gegen Bezahlung nach Hause geschickt werden müssen. Besonders bei Betrieben mit hohem Publikumsverkehr ist das Amt besonders streng.

Die Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn die Arbeitnehmer:innen arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, der Arbeitgeber sie aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigen kann. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.

Es ist übrigens keine gute Idee, aus Angst vor einer Betriebsschließung einen Corona-Ausbruch gegenüber den Behörden zu vertuschen. Viel besser ist es zu kooperieren und einen Plan vorzulegen, wie Sie z.B. durch Homeoffice-Regelungen eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens verhindern.

*Namen geändert