Ab wann braucht das Unternehmen eine Meldestelle für Hinweisgeber?
In der heutigen Folge geht es um Whistleblower, das Ende der Inflationsausgleichsprämie, höhere Freibeträge für Betriebsveranstaltungen, höhere Verpflegungspauschalen und um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
Whistleblower sind Mitarbeitende, die Missstände im Unternehmen entdecken und dann einer internen Meldestelle Hinweise über Rechtsverstöße geben. Eigentlich eine gute Sache, damit das Unternehmen die Missstände schnell beseitigen kann. Damit diese Mitarbeitenden keine Konsequenzen fürchten müssen, sollten Whistleblower besser geschützt werden. Im Dezember ist eine Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft getreten. Nun müssen alle Arbeitgeber mit 50 und mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle unterhalten. Bislang gab es diese Vorgabe nur für große Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sowie für Arbeitgeber in ausgewählten Branchen. Kommt der Arbeitgeber der neuen Pflicht zur Einrichtung des Hinweisgebersystems nicht nach, drohen nun drakonische Strafen.
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei bis zu 3000 Euro an ihre Beschäftigten auszahlen, um die durch Pandemie, Krieg und Inflation gestiegenen Preise auszugleichen. Ob und in welcher Höhe die Inflationsprämie gezahlt wird, ist aber Entscheidung des Arbeitgebers. Er hat auch die Möglichkeit, nur an die Mitarbeitenden in niedrigeren Gehaltsklassen die Prämie zu zahlen. Sie wird zusätzlich zum Gehalt und zum Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt. Sie muss auch nicht in einer Summe überwiesen, sondern kann zum Beispiel auch in monatlichen Teilbeträgen gestückelt werden. Bei der konkreten Ausgestaltung der Sonderzahlung ist jedoch Sorgfalt geboten. Um wirtschaftliche Risiken für das Unternehmen zu vermeiden, müssen Arbeitgeber nicht nur steuerrechtliche Vorgaben einhalten, sondern auch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick haben. Die Möglichkeit zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus.
Der steuerliche Freibetrag für Zuwendungen oder Geldwertvorteile des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, wie etwa Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern, soll zum 1. Januar 2024 von 110 Euro auf voraussichtlich 150 Euro je Betriebsveranstaltung und je teilnehmenden Mitarbeitenden angehoben werden – für weiterhin bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Der Bundesrat muss der Erhöhung noch zustimmen.
Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen sollen ab dem 1. Januar 2024 angehoben werden, und zwar auf 30 Euro für mehrtägige Reisen und auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie Tage mit über achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte. Die Erhöhung der Pauschalen bedarf noch der endgültigen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat.
Ausländischen Fachkräften soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtern, in Deutschland einen Job zu bekommen. Das soll insbesondere dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Das dazugehörige Gesetz wurde im Sommer 2023 verabschiedet, seit November sind erste Teile davon in Kraft getreten. Seitdem erhalten Fachkräfte mit entsprechender Qualifikation einfacher eine Aufenthaltserlaubnis. 2024 werden nun weitere Teile des Gesetzes in Kraft treten, beispielsweise muss die neue Tätigkeit nicht mehr mit dem Abschluss der Fachkraft übereinstimmen.
In der letzten Folge geht es um Elternzeit und Elterngeld und zwei Themen, die besonders für Arbeitgeber:innen brisant sind, aber noch auf sich warten lassen: die Arbeitszeiterfassung und der Beschäftigtendatenschutz.