Eltern streiten sich vor Gericht um Impfung des Kindes

Corona spaltet auch Familien. Was ist, wenn der Vater seinen Sohn (16) impfen lassen will, die Mutter aber strikt dagegen ist? Der Fall landete vor Gericht. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Steffen D.* und Mandy K.* sind seit einigen Jahren geschieden. Sie teilen sich das Sorgerecht für ihren gemeinsamen Sohn Marco*. Marco (16)  leidet unter Adipositas und depressiver Episoden. Es liegt eine medizinische Indikation für eine Impfung gegen Covid-19 vor, um einen schweren Verlauf einer Covid-Erkrankung zu verhindern. Die STIKO empfiehlt im Fall einer Vorerkrankung eine Impfung mit dem mRNA- Impfstoff von BioNTech.

Marco lebt überwiegend bei seiner Mutter, die eine Impfung ablehnt, weil es sich in Wahrheit um eine „Gentherapie“ handle, die mehr Todesfälle nach sich zöge als eine Corona-Erkrankung. Der Vater beantragte darauf hin die Befugnis zur alleinigen Entscheidung über die Impfung. Diese wurde die im Wege der einstweiligen Anordnung vom Familiengericht vorläufig erteilt. Die Mutter klagte gegen diese Entscheidung vor dem Oberlandesgericht – und scheiterte.

Ein 16-jähriger benötigt bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern. Das Gericht stellte klar, dass die Durchführung von Schutzimpfungen für die Gesundheit eines Kindes von erheblicher Bedeutung ist. Gemäß § 1628 BGB ist die Entscheidungskompetenz im Fall der Uneinigkeit auf den Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die an den Empfehlungen des STIKO orientierte Entscheidung des Vaters stellt das für das Kindeswohl bessere Konzept dar, so das Gericht.

Das Gericht betont ausdrücklich, dass auch der Kindeswille nach § 1697 a BGB zu beachten sei, wenn Alter und Entwicklungsstand des Kindes es ihm erlauben, sich eine eigenständige Meinung zum Streitthema zu bilden. Einwilligungsfähigkeit wird allgemein ab dem 16. Lebensjahr zuerkannt. Diese Voraussetzungen lagen vor. Marco wurde vom Gericht angehört und gab an, dass er sich impfen lassen wolle.

Allerdings wird ein nicht volljährigen Kindes gegen den Willen beider Sorgeberechtigter eine Impfung wohl kaum durchsetzen können.

*Namen geändert

Corona-Verdacht am Arbeitsplatz

Bei einem Mitarbeitenden besteht Verdacht auf Corona. Und nun? Alle nach Hause schicken oder gar den Betrieb dicht machen? Eines sollten Sie nicht tun: Den Vorfall gegenüber den Behörden vertuschen!

Marion Lucassen* aus dem Marketing-Team hustet verdächtig oft. Sie klagt zudem über Kopfschmerzen und fühlt sich fiebrig. In diesem Fallist die Sache relativ eindeutig: Schon unter normalen Umständen sollten Sie als Chef die Mitarbeiterin unverzüglich nach Hause schicken. Etwas kompliziertes ist es bei ihrem Kollegen Peter Zündorff*: Er zeigt keine Symptome, erhält aber einen Anruf seiner Partnerin, die ihm mitteilt, dass sie gerade positiv auf Covid-19 getestet worden ist. Peter ist doppelt geimpft und ein Schnelltest vor Arbeitsbeginn ist negativ ausgefallen. Trotzdem: In beiden Fällen müssen Sie jetzt schnell und entschlossen handeln, um Schlimmeres zu verhindern.

Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Als erstes schicken Sie die betroffenen Mitarbeitenden nach Hause mit der Vorgabe, den Hausarzt zu informieren. Bis zum Testergebnis bleiben sie vorsorglich daheim in Quarantäne. Außerdem sollten die Arbeitsplätze sowohl der Betroffenen als auch der Kolleg:innen, mit denen sie Kontakt hatten, gründlich gereinigt werden und die Räume bei voll geöffnetem Fenster gelüftet werden. Notieren Sie die Namen aller Kontaktpersonen. Bei positivem Testergebnis meldet sich das zuständige Gesundheitsamt und informiert Sie über weitere Maßnahmen.

Für die behördliche Quarantäne-Zeit erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem IfSG (§ 56 IfSG). Sie sollten mit den Mitarbeitenden eine möglichst einvernehmliche Regelung in Bezug auf Lohnfortzahlung, Urlaub und Homeoffice treffen.

Schließlich müssen Sie Maßnahmen zum Schutz aller übrigen Mitarbeitenden treffen, besonders wenn es viele interne Kontaktpersonen gibt. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob im schlimmsten Fall der Betrieb geschlossen wird und ob alle Mitarbeitenden gegen Bezahlung nach Hause geschickt werden müssen. Besonders bei Betrieben mit hohem Publikumsverkehr ist das Amt besonders streng.

Die Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn die Arbeitnehmer:innen arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, der Arbeitgeber sie aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigen kann. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.

Es ist übrigens keine gute Idee, aus Angst vor einer Betriebsschließung einen Corona-Ausbruch gegenüber den Behörden zu vertuschen. Viel besser ist es zu kooperieren und einen Plan vorzulegen, wie Sie z.B. durch Homeoffice-Regelungen eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens verhindern.

*Namen geändert