Unterlagen zum Vortrag „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“

Hier stelle ich für Sie die Unterlagen zum Vortrag „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“ vom 22.11.2023 zur Verfügung.

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Anwalt – braucht keiner!

Ein Abgesang auf die Anwaltskaste.

Warum ich 100 Tage nach der Gründung meiner eigenen Kanzlei zu der Erkenntnis gekommen bin, dass kein Mensch mehr Anwälte braucht – zumindest nicht so, wie sich Anwälte oft präsentieren: rechthaberisch, belehrend, windig.

Eine kleine Denksportaufgabe:
Ordnen Sie folgende drei Begriffe in eine Reihenfolge, wen Sie morgen am wenigstens treffen wollen:

  1. Zahnarzt
  2. Steuerberater
  3. Anwalt

Sollte da jetzt bei Ihnen Anwalt als erstes stehen, liegt das sicher auch daran, dass unser Stand oft alles dafür tut, um belehrend, abgehoben, ja manchmal sogar rechthaberisch daher zukommen. Wir sind Meister darin, mit Fachbegriffen umherzuwerfen und schlicht den Eindruck zu erwecken, das Recht gepachtet zu haben. Dabei wandelt sich der Beruf des Anwalts aber gerade extrem. Künstliche Intelligenz übernimmt zunehmend weite Teile der Beratung, gerade in einfacher gelagerten Rechtsfällen.

Als ich den Entschluss gefasst habe, in Hameln, wo es nicht an Anwälten und Notaren mangelt, eine eigene Notariats- und Anwaltskanzlei zu gründen, habe ich mir also gründlich Gedanken gemacht, wie ich mich positionieren möchte, was ist der Mehrwert, den Menschen erfahren sollen, wenn Sie zu mir kommen? Rückblickend bin ich erstaunt, dass mit der Gründung natürlich sehr viele technische, steuerliche und rechtliche Dinge zu regeln waren, ich aber sehr viel Zeit mit der Formulierung der Texte für die Homepage, Auswahl der Einrichtung, der Kanzleifarbe usw. verbracht habe.

Im Gründungsprozess ist mir immer klarer geworden: In meiner Kanzlei soll es passgenaue Rechtsberatung und Vertretung für die jeweilige Situation geben und nichts „von der Stange“! Ich möchte, dass Menschen, die zu mir kommen, sich wohl fühlen. Ich möchte Ansprechpartner, Begleiter, Berater sein. Jemand, der in den schwierigen Situationen, die meistens mit dem Aufsuchen eines Anwalts einhergehen, da ist und mit meiner gesamten juristischen Kompetenz, im Arbeits-, Familien- und Erbrecht, sowie Notariat, zur Seite steht. Ich möchte eine verständliche Sprache sprechen, Juristenkauderwelsch „übersetzen“, den Menschen Sicherheit geben, wenn sie sich auf das unbekannte Terrain notarieller Verträge, Gerichtsprozesse und rechtliche Auseinandersetzung begeben.

Nach 100 Tagen kann ich sagen, dass das, was mich am meisten freut Sätze von Mandanten sind, die bestätigen, dass dieses Konzept ankommt. Es sind Sätze, wie: „Ach, ist das schön hier. Hier fühlt man sich wohl!“ „Ich bin so froh, dass jetzt alles geregelt ist!“ Gut, dass man Sie immer alles fragen kann!“ Ein Mandant, den ich in einer Familiensache vertreten habe, bat um Rückruf, da sein Arbeitgeber mit Kündigung drohte. Beim Telefonat sagte er mir: „Entschuldigung, ich war wohl etwas voreilig. Ich bin in der Gewerkschaft und die übernimmt die Beratung. Aber mein erster Gedanke war, als die Welt unter meinen Füßen zusammenbrach aufgrund der drohenden Kündigung, ich muss Frau Bahlmann anrufen!“ Solche Aussagen bestätigen mir, dass ich auf dem richtigen Weg bin. Natürlich gibt es auch noch vieles zu verbessern. Mit der Eröffnung haben wir einen richtigen Ansturm erlebt und gerade am Anfang alles angenommen. Ich glaube jeder, der gerade gegründet hat, kann das nachvollziehen. Hier bin ich dabei zu lernen, auch einmal „nein“ zu sagen, zu empfehlen, zu delegieren, Arbeitsabläufe zu verbessern…

Hier gibt es noch gut zu tun und wir haben uns das für die nächsten 100 Tage vorgenommen!

Danke für die Hilfe!

Mich für Kinder einzusetzen, die unter schwierigen Bedingungen ins Leben starten, ist mir ein Herzensanliegen! Deshalb engagiere ich mich ehrenamtlich als Vorsitzende von Aktion Kinderhilfe e.V. (AkKi). In dieser Woche durfte ich auf der Jahreshauptversammlung des Arbeitgeberverbandes der Unternehmen im Weserbergland (ADU) eine Spende entgegennehmen. Der diesjährige Referent, Werner M. Bahlsen, hat zum Thema „Familienunternehmen“ gesprochen und sein Honorar gespendet! Wir können das Geld dringend gebrauchen! Unsere Projekte unterstützen Kinder, die es aufgrund von Missbrauchserfahrungen, Gewalt, Krankheit oder soziale Benachteiligung schwer im Leben haben.
Ein herzlicher Dank an Herrn Bahlsen und dem ADU!

Arbeitslos melden? Geht jetzt auch online

Schlimm genug wenn man seinen Job verloren hat und arbeitslos ist, oder “arbeitssuchend”, wie es beschönigend heißt. Der nötige Gang zum Arbeitsamt (oder Agentur für Arbeit) ist für die meisten ähnlich belastend wie ein Zahnarztbesuch. Terminvereinbarungen, Nummern ziehen, Warteschlangen, Corona-Regeln und die Sorge, von Nachbarn und Freunden “auf dem Amt” gesehen zu werden, die Scham, keine Arbeit zu haben oder als Bittsteller dazustehen: all das ist für viele bedrückend und löst Stressaus – auch wenn es dafür keinen Grund gibt.

Die gute Nachricht ist: Den Besuch bei der Agentur für Arbeit können Sie sich ab dem 1. Januar 2022 sparen. Wenn Sie sich arbeitslos melden müssen und Arbeitslosengeld beantragen wollen, geht das jetzt auch online, 24 Stunden am Tag. Das spart Zeit und Aufwand. Damit besteht künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung.

Dafür müssen Sie sich auf der Seite www.arbeitsagentur.de registrieren. Dazu müssen Sie sich mit ihrem Personalausweis identifizieren. Möglich ist das nur, wenn die Online-Ausweisfunktion (eID) dafür freigeschaltet ist. Bei allen Personalausweisen ab 2017 ist das bereits der Fall. Für ältere Dokumente muss sie erst beim Bürgeramt beantragt werden. Anschließend erhalten Sie per Post eine Transport-PIN, eine PUK und ein Sperrkennwort.

Übrigens: Sie können bereits jetzt verschiedene Leistungen über das Portal www.arbeitsagentur.de online in Anspruch nehmen. Dazu gehören beispielsweise die Beantragung von Kurzarbeitergeld oder der Weiterbewilligungsantrag für das Arbeitslosengeld II.

Wem das alles zu kompliziert ist: Die persönliche Vorsprache bei der Arbeitsagentur ist natürlich auch weiterhin möglich.

Wichtig: Während Sie auch noch zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld beantragen können, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden. Bei kurzfristiger Kündigung sollte dies spätestens drei Tage danach erfolgen.

Eltern streiten sich vor Gericht um Impfung des Kindes

Corona spaltet auch Familien. Was ist, wenn der Vater seinen Sohn (16) impfen lassen will, die Mutter aber strikt dagegen ist? Der Fall landete vor Gericht. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Steffen D.* und Mandy K.* sind seit einigen Jahren geschieden. Sie teilen sich das Sorgerecht für ihren gemeinsamen Sohn Marco*. Marco (16)  leidet unter Adipositas und depressiver Episoden. Es liegt eine medizinische Indikation für eine Impfung gegen Covid-19 vor, um einen schweren Verlauf einer Covid-Erkrankung zu verhindern. Die STIKO empfiehlt im Fall einer Vorerkrankung eine Impfung mit dem mRNA- Impfstoff von BioNTech.

Marco lebt überwiegend bei seiner Mutter, die eine Impfung ablehnt, weil es sich in Wahrheit um eine „Gentherapie“ handle, die mehr Todesfälle nach sich zöge als eine Corona-Erkrankung. Der Vater beantragte darauf hin die Befugnis zur alleinigen Entscheidung über die Impfung. Diese wurde die im Wege der einstweiligen Anordnung vom Familiengericht vorläufig erteilt. Die Mutter klagte gegen diese Entscheidung vor dem Oberlandesgericht – und scheiterte.

Ein 16-jähriger benötigt bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern. Das Gericht stellte klar, dass die Durchführung von Schutzimpfungen für die Gesundheit eines Kindes von erheblicher Bedeutung ist. Gemäß § 1628 BGB ist die Entscheidungskompetenz im Fall der Uneinigkeit auf den Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die an den Empfehlungen des STIKO orientierte Entscheidung des Vaters stellt das für das Kindeswohl bessere Konzept dar, so das Gericht.

Das Gericht betont ausdrücklich, dass auch der Kindeswille nach § 1697 a BGB zu beachten sei, wenn Alter und Entwicklungsstand des Kindes es ihm erlauben, sich eine eigenständige Meinung zum Streitthema zu bilden. Einwilligungsfähigkeit wird allgemein ab dem 16. Lebensjahr zuerkannt. Diese Voraussetzungen lagen vor. Marco wurde vom Gericht angehört und gab an, dass er sich impfen lassen wolle.

Allerdings wird ein nicht volljährigen Kindes gegen den Willen beider Sorgeberechtigter eine Impfung wohl kaum durchsetzen können.

*Namen geändert

Corona-Verdacht am Arbeitsplatz

Bei einem Mitarbeitenden besteht Verdacht auf Corona. Und nun? Alle nach Hause schicken oder gar den Betrieb dicht machen? Eines sollten Sie nicht tun: Den Vorfall gegenüber den Behörden vertuschen!

Marion Lucassen* aus dem Marketing-Team hustet verdächtig oft. Sie klagt zudem über Kopfschmerzen und fühlt sich fiebrig. In diesem Fallist die Sache relativ eindeutig: Schon unter normalen Umständen sollten Sie als Chef die Mitarbeiterin unverzüglich nach Hause schicken. Etwas kompliziertes ist es bei ihrem Kollegen Peter Zündorff*: Er zeigt keine Symptome, erhält aber einen Anruf seiner Partnerin, die ihm mitteilt, dass sie gerade positiv auf Covid-19 getestet worden ist. Peter ist doppelt geimpft und ein Schnelltest vor Arbeitsbeginn ist negativ ausgefallen. Trotzdem: In beiden Fällen müssen Sie jetzt schnell und entschlossen handeln, um Schlimmeres zu verhindern.

Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Als erstes schicken Sie die betroffenen Mitarbeitenden nach Hause mit der Vorgabe, den Hausarzt zu informieren. Bis zum Testergebnis bleiben sie vorsorglich daheim in Quarantäne. Außerdem sollten die Arbeitsplätze sowohl der Betroffenen als auch der Kolleg:innen, mit denen sie Kontakt hatten, gründlich gereinigt werden und die Räume bei voll geöffnetem Fenster gelüftet werden. Notieren Sie die Namen aller Kontaktpersonen. Bei positivem Testergebnis meldet sich das zuständige Gesundheitsamt und informiert Sie über weitere Maßnahmen.

Für die behördliche Quarantäne-Zeit erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem IfSG (§ 56 IfSG). Sie sollten mit den Mitarbeitenden eine möglichst einvernehmliche Regelung in Bezug auf Lohnfortzahlung, Urlaub und Homeoffice treffen.

Schließlich müssen Sie Maßnahmen zum Schutz aller übrigen Mitarbeitenden treffen, besonders wenn es viele interne Kontaktpersonen gibt. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob im schlimmsten Fall der Betrieb geschlossen wird und ob alle Mitarbeitenden gegen Bezahlung nach Hause geschickt werden müssen. Besonders bei Betrieben mit hohem Publikumsverkehr ist das Amt besonders streng.

Die Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn die Arbeitnehmer:innen arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, der Arbeitgeber sie aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigen kann. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.

Es ist übrigens keine gute Idee, aus Angst vor einer Betriebsschließung einen Corona-Ausbruch gegenüber den Behörden zu vertuschen. Viel besser ist es zu kooperieren und einen Plan vorzulegen, wie Sie z.B. durch Homeoffice-Regelungen eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens verhindern.

*Namen geändert